Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Erweiterung Nordsiedlung“ wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB auf Grundlage des der Sitzungsvorlage Nr. VIII/344 beigefügten Satzungsentwurfes, bestehend aus Satzungstext, Begründung und Planzeichnungen mit den vorstehenden Änderungen durchgeführt.

 

Gemäß § 13a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen beschlossen.

 

Dieser Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.


Abstimmungsergebnis:                                   einstimmig

 

 

Ausschussmitglied Kreutzfeldt regte abschließend an, die Grundstückseigentümer noch einmal schriftlich über die Änderung der Baugrenzen auf 4 m zu informieren.

 

                                                             


Ausschussvorsitzender Schenk verwies auf die Sitzungsvorlage VIII/344 und die zur Sitzung vorgelegte Ergänzungsvorlage VIII/344/1.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass die Ergänzungsvorlage notwendig geworden sei, da bei Erstellung der ursprünglichen Sitzungsvorlage noch keine konkreten Baupläne vorgelegen hätten. Inzwischen habe ein Anlieger seine Baupläne vorgelegt, wonach der geplante Anbau eine Länge von 5,36 m haben sollte. Dazu wäre die Änderung der Baugrenze auf 3 m erforderlich gewesen. Bei der heutigen Ortsbesichtigung habe sich herausgestellt, dass der Anlieger zu einer Kompromisslösung bereit sei, bei der der Anbau nur 5 m lang werden solle und damit eine Baugrenze von 4 m ausreiche. Damit könnten dann auch Bedenken der benachbarten Anlieger ausgeräumt werden. Zudem solle die Dachneigung geringfügig erhöht werden und die Errichtung von Doppelhäusern zugelassen werden, um im Anbau einen separaten Eingang zu ermöglichen.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing begrüßte die Variante mit der Baugrenze von 4 m, da man damit allen Nachbarn der Nachbarschaft gerecht werden könne. Für das an den Wendehammer direkt angrenzende Flurstück Nr. 55 solle die südliche Baugrenze 3 m betragen. Er wies auf das östlich des Wendehammers liegende Grundstück hin, wo ein entsprechender Versatz der Baugrenzen in den Bebauungsplan (Plan B) nicht übertragen wurde. Ferner sollen die Flurstücke Nr. 52 und 53 aus dem Änderungsbereich herausgenommen werden, weil bei diesen die Baugrenze bereits 4 m betrage.

 

Bürgermeister Niehues sagte zu, den vorliegenden Satzungsentwurf bis zur Ratssitzung entsprechend zu ändern.

 

 

Ausschussvorsitzender Schenk ließ mit Hinweis auf die vorstehenden Änderungen über den folgenden geänderten Beschlussvorschlag für den Rat abstimmen: