Die 7. Änderung des Bebauungsplanes “2. Änderung und Erweiterung Haus Holtwick ” wird gemäß §§ 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10, 13 und 13a des Baugesetzbuches (BauGB) und den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, entsprechend dem der Sitzungsvorlage Nr. VIII/342 beigefügten Entwurf als Satzung beschlossen.


Abstimmungsergebnis:                                   einstimmig

 

                                                             


Ausschussvorsitzender Schenk verwies auf die Sitzungsvorlage VIII/342.

 

Bürgermeister Niehues teilte dazu mit, dass er am heutigen Sitzungstage eine Email vom Eigentümer des Grundstückes, das südlich an das als Spielplatz ausgewiesene Grundstück angrenze, erhalten habe und verlas den Inhalt des Schreibens, in dem dieser um eine Änderung der südlichen Baugrenze für das Spielplatzgrundstück bitte. In einem Telefonat mit dem Einwender habe er in Erfahrung gebracht, dass dieser mit der geplanten südlichen Baugrenze von 3 m für das Spielplatzgrundstück einverstanden sei, wenn die Hauptfirstrichtung nicht mehr frei gegeben, sondern parallel zur Straße „In de Kämp“ ausgerichtet werde.

 

Da aber der Eigentümer eines westlich an den verkürzten Fuß- und Radweg angrenzenden Grundstückes schnellstens mit seinem Bauvorhaben beginnen möchte, schlug Bürgermeister Niehues vor, den Bebauungsplan heute wie vorgelegt mit der freigegebenen Firstrichtung zu beschließen und vor der Veräußerung des Spielplatzgrundstückes eine Änderung der Hauptfirstrichtung zu beschließen.

 

 

Der Ausschuss fasste folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: