Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Dem der Sitzungsvorlage Nr. VIII/374 beigefügten Beschlussvorschlag wird zugestimmt.

 

Die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „2. Änderung und Erweiterung Haus Holtwick“ wird gemäß §§ 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) und den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, entsprechend dem der Sitzungsvorlage Nr. VIII/374 beigefügten Entwurf als Satzung beschlossen. 


Abstimmungsergebnis:                         einstimmig

 

 


Ausschussvorsitzender Schenk verwies auf die Sitzungsvorlage VIII/374.

 

Stellvertretende Fachbereichsleiterin Brodkorb erklärte, dass nach Eingang einer Stellungnahme der Stadtwerke Coesfeld inzwischen vom Büro Wolters und Partner eine neue Planzeichnung mit lagegetreuer Darstellung des Leitungsrechtes zugunsten der Trinkwasserleitung angefertigt worden sei (Plan B).

 

Ausschussmitglied Lembeck erkundigte sich, ob die in der Sitzung am 24. November 2011 unter TOP 8 ö.S. von ihm vorgetragene Anregung, den Grundstücksinteressenten darauf hinzuweisen, dass sich eine Trinkwassertransportleitung auf dem Grundstück befinde und eventuelle Risiken, wie z.B. die Unterspülung eines darüber gebauten Gebäudes, von ihm selbst zu tragen seien, umgesetzt worden sei.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass eine gezielte Abfrage bei den Stadtwerken Coesfeld erfolgt sei, mit dem Ergebnis, dass der vorgesehene Schutzstreifen zur Trinkwasserleitung in Ausnahmefällen vermindert werden könne und so eine teilweise Überbauung z.B. mit einer Garage möglich sei. Dies müsse jedoch durch den Bauherren mit den Stadtwerken Coesfeld abgeklärt werden. Ferner werde der Bauherr verpflichtet, ein mögliches Risiko durch Unterspülung selbst zu tragen. 

 

 

Der Ausschuss fasste sodann folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: