Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1

Die der Sitzungsvorlage Nr. VIII/427 als Anlage I beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Rosendahl wird beschlossen. Eine Ausfertigung ist dem Originalprotokoll beizufügen.


Abstimmungsergebnis:                         8 Ja Stimmen

                                                              1 Nein Stimme

 

 


Ausschussvorsitzender Schulze Baek verwies auf die Sitzungsvorlage VIII/427.

 

Bürgermeister Niehues erklärte dazu, dass die Gemeinde Rosendahl durch den Kreis Coesfeld darauf hingewiesen worden sei, dass es bereits mehrere Urteile gegeben habe, mit denen Betreiber von Kleinkläranlagen eine bedarfsorientierte Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen durchgesetzt hätten. Aus diesem Grunde solle die bestehende Satzung, die eine Abfuhr  im zweijährigem Abstand vorschreibe, geändert werden.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing begrüßte dieses Vorgehen, das schon von den Kollegen Espelkott und Neumann angeregt worden sei.

 

Fraktionsvorsitzender Branse kritisierte die Neufassung der Satzung, in der die fehlende Vorlage des Wartungsberichtes als Ordnungswidrigkeit festgelegt werde, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € „geahndet werden könne“. Die alte Version sei mit der Formulierung „wird mit einer Geldbuße ….geahndet“ eindeutiger gewesen. Zudem könne man aus dem fehlenden Wartungsbericht nicht folgern, dass die Anlage tatsächlich voll sei und abgefahren werden müsse.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass die Vorlage des Wartungsberichtes doch kein Problem sein könne. Man gehe davon aus, dass ein Wartungsbericht nur dann nicht vorgelegt werde, wenn eine Wartung nicht durchgeführt worden sei. Nur in diesem Fall bleibe es bei der Abfuhr bzw. Entleerung der Kleinkläranlage im Abstand von 2 Jahren.

 

Auf die Frage von Ausschussmitglied Söller, warum vom Städte- und Gemeindebund noch keine eindeutige Mustersatzung vorgelegt worden sei, erklärte Bürgermeister Niehues, das der Städte- und Gemeindebund die Auffassung vertreten habe, dass es trotz der Gerichtsurteile möglich sei, weiterhin noch an der alten Regelung festzuhalten. Er halte es aber für zweckmäßig, bereits jetzt eine entsprechende Satzungsänderung vorzunehmen.

 

Der Feststellung von Ausschussmitglied Söller, dass man mit der Satzungsänderung dann auch bis zur Beschlussfassung über die Gebührenerhebung am Jahresende hätte warten können, entgegnete Bürgermeister Niehues, dass diese Tatbestände wöchentlich vorkämen. Mit einem zügigen eigenständigen Satzungsbeschluss, der eine eindeutige Regelung vorsehe, komme man den Bürgern nur entgegen.

 

Ausschussvorsitzender Schulze Baek verdeutlichte, dass es doch nur um eine Satzungsanpassung gehe. Es sei unbestritten, dass biologische Kleinkläranlagen kontrolliert werden müssten. Genauso gut könne dadurch eine Abfuhr des Klärschlammes auch erst nach 4 oder sogar 5 Jahren erfolgen.

 

Ausschussmitglied Tendahl stimmte Herrn Schulze Baek darin zu.

 

Fraktionsvorsitzender Branse erklärte, dass er die Verknüpfung eines nicht vorgelegten Wartungsprotokolls, das ja laut Satzungsentwurf eine Ordnungswidrigkeit darstelle, mit der dann folgenden zwangsweisen Entleerung nach spätestens zwei Jahren, nicht für richtig halte.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass man lediglich eine regelmäßige Wartung erreichen wolle, die gleichzeitig eine bedarfsgerechte Abfuhr ermögliche.

 

Ausschussmitglied Rahsing erkundigte sich, ob es schon einmal den Fall gegeben hätte, dass eine Anlage in einem kürzeren Intervall als nach 2 Jahren entleert werden musste.

 

Bürgermeister Niehues antwortete, dass es diesen Fall bei den modernisierten biologischen Anlagen noch nicht gegeben habe. Im Gegenteil, in einem Einzelfall sei eine Anlage erst nach 6 Jahren entleert worden, da sie ursprünglich für eine viel größere Personenanzahl errichtet worden sei.

 

Ausschussmitglied Rahsing stellte fest, dass die Gemeinde damit ihrer Pflicht zur Überprüfung nachkomme, wenn sie Kleinkläranlagen, für die kein Wartungsbericht vorgelegt werde, nach 2 Jahren entleeren lasse.

 

Fraktionsvorsitzender Branse machte nochmals deutlich, dass es ihm nicht um die grundsätzliche Entleerung der Kleinkläranlagen gehe, sondern um die Verbindung einer Nichtvorlage des Wartungsberichtes mit einer Ordnungswidrigkeit, die in dem neuen Satzungsentwurf als „Kannregelung“ dargestellt sei. Die Frage sei, wer hierzu die Festsetzungen insbesondere für die Höhe des Bußgeldes treffe.

 

Kämmerer Isfort erklärte, dass der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Rahmen der Sachbearbeitung für den jeweiligen Fall festgestellt werde. In der aktuellen Satzung werde der mögliche Höchstbetrag genannt, mit dem eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne. Ein konkreter Betrag werde für den jeweiligen Fall erarbeitet.

 

Ausschussmitglied Söller fragte, wie die Gemeinde ihrer Prüfungspflicht nachkommen wolle. Offenbar gehe man davon aus, dass der Betreiber der Kleinkläranlage der Gemeinde den Wartungsvertrag vorlege.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass die Gemeinde zwar die Pflicht zur Überprüfung habe, nicht aber die Pflicht zur Wartung. Daraus ergebe sich, dass die Wartung vom Betreiber beauftragt werde, der dann den Wartungsbericht der Gemeinde vorlegen müsse. Mit der Kontrolle des Wartungsberichtes erfülle die Gemeinde gleichzeitig ihre Prüfpflicht.

 

Ausschussvorsitzender Schulze Baek verwies darauf, dass die Prüfberichte bisher an die Untere Wasserbehörde des Kreises Coesfeld weitergeleitet worden seien und fragte, wie das in Zukunft gehandhabt werden solle.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass es ausreiche, eine Kopie des Wartungsberichtes bei der Gemeinde Rosendahl vorzulegen.

 

Fraktionsvorsitzender Branse zweifelte weiter an der rechtlichen Haltbarkeit des neuen Satzungsentwurfes.

 

Der Ausschuss fasste sodann folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: