Gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung werden nachfolgend aufgeführte Flächen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung im Sinne von § 3 Abs. 1 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
01 |
„Schöppinger Straße“ (Stichstraße) Gemarkung Osterwick, Flur 15, Flurstücke Nr. 378 und 379 |
Anliegerstraße mit Beschränkung auf Anwohner- und PKW-Verkehr |
02 |
„Bahnhofstraße“ (Buswendeschleife / Parkplatz) Gemarkung Holtwick, Flur 14, Flurstücke Nr. 436, 437 und 438 |
Park-and-Ride Parkplatz – Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs |
Die vorbezeichneten Flächen sind in den der Sitzungsvorlage Nr. VIII/421 als Anlage I und Anlage II beigefügten Lageplänen schraffiert dargestellt und werden mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen öffentlich bekannt gemacht.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Bürgermeister Niehues verwies auf die Vorberatung in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 4. Juli 2012.
Fraktionsvorsitzender Weber erklärte, dass ihm in der Vorberatung nicht ganz klar geworden sei, ob durch die Widmung noch Kosten für die Anlieger entstehen könnten.
Allgemeiner Vertreter Gottheil erklärte, dass sich durch die Widmung keine Beitragspflicht für die Anlieger ergebe.
Der Rat folgte sodann dem Beschlussvorschlag des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses und fasste folgenden Beschluss: