Herr Hirtz verwies auf die Sitzungsvorlage zum TOP 3 ö.S, wonach zukünftig am 15. Januar jeden Jahres anhand der voraussichtlichen Schülerzahl der Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl festgelegt werden solle. Er fragte, woher diese Information stamme.

 

Frau Fuchs erklärte, dass diese Zahlen auf dem Gesetzentwurf zum 8. Schulrechtsänderungsgesetz basieren. Das Datum des Stichtags sei u.a. in der Zeitschrift SchVw NRW (Fachzeitschrift für Schulleitung und Schulaufsicht) von September 2012 zu finden, die ihr von Frau Dr. Henry überreicht worden sei.

 

Herr Hirtz entgegnete, dass laut Grundschulordnung  nicht vor dem Beginn des 2. Schulhalbjahres über den Verbleib von Schülern in der Eingangsphase einer Grundschulklasse entschieden werden solle. Dem widerspreche aber die Festlegung der Kommunalen Klassenrichtzahl am 15. Januar eines Jahres.

 

Frau Fuchs antwortete, dass man bei der Festlegung der Klassenrichtzahl offenbar von der voraussichtlichen Schülerzahl im kommenden Schuljahr ausgehen solle.