Herr Entrup verwies auf die Information, wonach der Rechtsanspruch für unter dreijährige Kinder auf einen Betreuungsplatz ab August 2013 erfüllt werden könne.

Er habe aber nun die Information erhalten, dass ein über dreijähriges Kind keinen Platz im DRK-Kindergarten erhalten habe.

 

Bürgermeister Niehues erklärte, dass der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nicht mit dem Anspruch auf einen Platz im Wunschkindergarten gleichzusetzen sei. Hier müsse man auch mit dem Platz in einer anderen als der gewünschten Einrichtung zufrieden sein.

 

Ratsmitglied Kreutzfeldt ergänzte, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz sogar mit der Bereitstellung einer Tagesmutter erfüllt werde.