Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 2

Dem Abschluss der der Sitzungsvorlage Nr. VIII/547 als Anlage I beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld und dem Kreis Coesfeld über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transports von Altmetallen sowie Elektroaltgeräten, die im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen, wird zugestimmt.

 


Abstimmungsergebnis:                         7 Ja Stimmen

                                                              2 Nein Stimmen


Ausschussvorsitzender Schulze Baek verwies auf die Sitzungsvorlage VIII/547.

 

Frau Berger erläuterte , dass die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld und dem Kreis Coesfeld über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transports von Altmetallen sowie Elektrogeräten, die im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen, die bisher mit dem Kreis Coesfeld getroffenen Vereinbarungen ablösen solle. Dies sei erforderlich, da nach Auffassung der Bezirksregierung bisher die Pflichten zur Nachweisführung der Eigenverwertung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) bei den Städten und Gemeinden lägen, die EAR jedoch die Zuständigkeiten für die Anzeigepflicht beim Kreis Coesfeld (WBC) sehe.

 

Ausschussmitglied Reints bemerkte, dass er keine Notwendigkeit für diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung sehe, da die Städte und Gemeinden Betreiber der Abfallentsorgung seien und der Kreis Coesfeld beabsichtige diese Aufgaben zu übernehmen.

 

Frau Berger wies darauf hin, dass es unterschiedliche Zuständigkeiten bei der Abfallentsorgung gebe. Die Abfallsammlung und der Transport obliegen den Städten und Gemeinden gemäß § 5 Absatz 6 Landesabfallgesetz (LAbfG), die Verwertung des Abfalls obliege nach § 5 Absatz 1 LAbfG dem Kreis. Der Kreis erhebe Gebühren für die Verwertung und zahle auf der anderen Seite die aus der Abfallverwertung erzielten Erlöse direkt an die Gemeinden aus.

 

Ausschussmitglied Mensing fragte, was „gegen Stellung entsprechender Rechnungen“ in § 5 Nr. 3 Satz 2 bedeute.

 

Frau Berger erläuterte, dass die Gemeinden vom Kreis Coesfeld monatlich eine Mitteilung über die jeweils gesammelten Wertstoffmengen (Altpapier, Elektroschrott, Altmetall usw.) erhalte. Diese Mengen würden dann mit den zwischen dem Kreis und den Endverwertern in der Regel für ein Jahr vereinbarten Erlöspreisen von der Gemeinde dem Kreis in Rechnung gestellt.

 

Bürgermeister Niehues wies darauf hin, dass die geplante Aufstellung der zusätzlichen Container für die Elektrokleingeräte an den drei Standorten Darfeld (Sudetenstraße / gegenüber der Turnhalle), Osterwick (Droste-Hülshoff-Weg / Parkplatz Ächter de Kiärk) und Holtwick (Parkstraße / neben dem Kindergarten) ebenfalls mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt werde. Der Kreis regle die Beschaffung, Aufstellung und Entleerung dieser Container. Im Wohngebiet Höven werde wegen der örtlichen Nähe zum Wertstoffhof kein zusätzlicher Container aufgestellt.

 

Frau Berger ergänzte, dass zurzeit die Abfrage der einzelnen Standorte durch den Kreis erfolge und nach der individuellen Beschriftung der Container diese dann aufgestellt würden.

 

Frau Berger wies an dieser Stelle zusätzlich darauf hin, dass der Vertrag über den gemeinsamen Wertstoffhof der Städte Coesfeld und Billerbeck und der Gemeinde Rosendahl mit der Firma Remondis zum 31.12.2013 auslaufe. Die Stadt Coesfeld bemühe sich derzeit um eine Verlängerung des Vertrages um ein Jahr zu den gleichen Konditionen, um die nötige Neuausschreibung ohne Zeitdruck vorbereiten zu können. In der Stadt Billerbeck sei mit einer Diskussion bezüglich eines eigenen Wertstoffhofes zu rechnen, so dass eine Neuausschreibung zum 31.12.2013 nicht mehr möglich sei. Hierzu sei in der nächsten Ausschusssitzung eine entsprechende Sitzungsvorlage vorgesehen.

 

Ausschussmitglied Reints erklärte, dass die Rücknahmeverpflichtung der Elektroaltgeräte durch die EAR geregelt sei und man dies den Händlern überlassen sollte. Daher sei eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht notwendig.

 

Frau Berger erläuterte noch einmal, dass es bei der Vereinbarung lediglich darum gehe, die bisherigen Vereinbarungen kreiseinheitlich zu ersetzen, um die Zuständigkeitsfrage bezüglich der EAR-Meldung (Kreis oder Städte und Gemeinden) zu regeln.

 

Herr Branse gab zu bedenken, dass die Auskünfte des Kreises Coesfeld immer schon spärlich gewesen seien. Der Kreis Coesfeld bzw. die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH (WBC) wollten nach seiner Auffassung den Städten und Gemeinden lediglich die Aufgaben wegnehmen, um anschließend die Leistungen selbst in Rechnung zu stellen.

 

Frau Berger entgegnete, dass man unterscheiden müsse zwischen den Aufgaben der Abfallsammlung und des Transports, die den Städten und Gemeinden obliegen und der Abfallverwertung, die dem Kreis Coesfeld obliege. Die gemeindlichen Aufgaben würden auf dem gemeinsamen Wertstoffhof durch die Firma Remondis durchgeführt. Die Verwertung der Elektroaltgeräte erfolge durch den Kreis Coesfeld in der Form, dass dieser die Aufgabe auf die WBC übertragen habe, die wiederum Vereinbarungen mit den Endverwertern über die Höhe der Erlöse schließe. Die neu hinzukommende Sammlung, der Transport und die Verwertung der Elektrokleingeräte mittels zusätzlicher Container sollen ebenfalls über den Kreis Coesfeld durch die WBC erfolgen.

 

Bürgermeister Niehues fügte hinzu, dass gerade im Abfallbereich ein gemeinsames Handeln der Städte und Gemeinden, wie zum Beispiel die Ausschreibung der Abfallentsorgung im Jahre 2011 durch die Stadt Lüdinghausen sowie die gemeinsame Ausschreibung für das Schadstoffmobil 2011 durch den Kreis Coesfeld, zu guten Ergebnissen geführt habe. So sei es auch im Falle der Elektrokleingeräte-Sammelcontainer sinnvoller, eine gemeinsame Ausschreibung durch den Kreis bzw. die WBC vornehmen zu lassen, als dass jede Kommune (für Rosendahl sind es lediglich drei Container) ihre Sammelbehälter einzeln ausschreibe.

 

Ausschussmitglied Rahsing fragte nach, ob für den Kreis eine Meldepflicht der Erlösvereinbarungen gegenüber den Städten und Gemeinden bestehe.

 

Frau Berger erklärte, dass der Kreis den Städten und Gemeinden die Höhe der vereinbarten Erlöse mitteile und die Gemeinde dann monatlich die erfassten Mengen dem Kreis Coesfeld (WBC) in Rechnung stelle.

 

Ausschussmitglied Reints fragte nach, was mit § 2 Absatz 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt werde.

 

Bürgermeister Niehues führte aus, dass, solange sich mit der Verwertung von Elektrokleingeräten Gewinne erzielen ließen, diese vom Kreis auch realisiert und an die Kommunen weitergeleitet werden. Sollten durch die Verwertung der Elektroaltgeräte Kosten entstehen, würde die Verwertungsverpflichtung auf die Hersteller gemäß den Regelungen des Elektrogesetzes zurückfallen.

 

Ausschussmitglied Reints fragte nach, warum die Gebühren in den Kommunen des Kreises Coesfeld so unterschiedlich seien.

 

Bürgermeister Niehues erläuterte, dass die Kosten der Abfallentsorgung von vielen örtlichen Faktoren abhängig seien, z.B. den unterschiedlich langen Anfahrtswegen zur Müllverbrennungsanlage, aber auch der Häufigkeit der Entleerung der Abfallgefäße.

 

Ausschussmitglied Branse wies darauf hin, dass durch die geplante öffentlich-rechtliche Vereinbarung die privaten Verwerter von der öffentlichen Hand verdrängt würden.

 

Ausschussmitglied Mensing vertrat den Standpunkt, dass man, wenn man aus Wertstoffen Gewinne erzielen könne, diese auch abschöpfen solle, da sie ja auch von Vorteil für den Gebührenzahler seien.

 

Der Ausschuss fasste sodann folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: