Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Die der Sitzungsvorlage Nr. VIII/566 als Anlage I beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Gemeinde Rosendahl wird beschlossen. Eine Ausfertigung ist dem Originalprotokoll als Anlage beizufügen.


Abstimmungsergebnis:                         einstimmig


Ausschussvorsitzender Schulze Baek verweist auf die Sitzungsvorlage VIII/566.

 

Bürgermeister Niehues erläutert kurz den in der Sitzungsvorlage dargestellten Sachverhalt. Insbesondere gehe es um den Wegfall der Bagatellgrenze für Wasserschwundmengen, die nicht dem Schmutzwasserkanal zugeführt werden. Diese müssen nach der OVG-Rechtsprechung bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren in Abzug gebracht werden, so dass der § 4 der Satzung entsprechend der neuen Mustersatzung geändert werden müsse.

 

Fraktionsvorsitzender Branse kritisiert, dass es den Bürgern in Zukunft nur noch über den Einbau von teuren Messgeräten möglich sein werde, nachzuweisen dass eine bestimmte Wassermenge nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werde.

Er verweist sodann auf die Ergänzung im § 8 der Satzung, wonach zu den Gebührenpflichtigen nun auch die Straßenbaulastträger gehören und fragt, wo bisher die Gebühren der Straßenbaulastträger verbucht worden seien.

 

Bürgermeister Niehues erklärt, dass diese Änderung ebenfalls aus der Rechtsprechung resultiere. Bisher habe die Gemeinde Rosendahl die Niederschlagswassergebühren für Bundes-, Land- und Kreisstraßen aus dem gemeindlichen Haushalt getragen. Dadurch, dass nun der Landesbetrieb Straßen.NRW und der Kreis Niederschlagsgebühren zahlen, werde der gemeindliche Haushalt entlastet und nicht der Gebührenzahler.

 

Fraktionsvorsitzender Branse fragt, wo er diese Gebühren in der Kalkulation finden könne.

 

Frau Brömmel erklärt, dass alle Straßenflächen, die in einen Kanal entwässern, in der Gebührenkalkulation in der gesamtversiegelten Fläche enthalten seien. Die Straßenbaulastträger, Land und Kreis sowie die Gemeinde werden wie jeder andere Bürger auch mit einem Bescheid veranlagt. Die notwendigen Mittel für den Anteil der Gemeinde seien im Haushalt im Produkt „Straßen, Wege und Plätze“ veranschlagt worden.

 

Die Frage des Fraktionsvorsitzenden Branse, ob es rechtlich zulässig sei, dass die Gemeinde sich selbst einen Gebührenbescheid erstelle, bejaht Bürgermeister Niehues.

 

Der Ausschuss fasst sodann folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: