Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 25

Für den Umbau des Tennenplatzes im Sportzentrum Holtwick in einen Kunstrasenplatz ist mit dem Sportverein Schwarz-Weiß Holtwick e.V. vor Beginn der planerischen Arbeiten ein Grundlagen- und Durchführungsvertrag auf der Grundlage der nachstehenden wesentlichen Bedingungen und Regelungen zu schließen:

 

1.    Der Sportverein ist Maßnahmenträger für die Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahme, wobei das Eigentum an der Sportanlage weiterhin bei der Gemeinde Rosendahl verbleibt. Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe, Bauausführung, Bauüberwachung und Abrechnung der Maßnahme dürfen jeweils nur mit Zustimmung der Gemeinde Rosendahl und auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgewickelt werden. Zu Beginn der Planungsarbeiten ist zunächst ein Baugrundgutachten zu erstellen.

 

2.    Soweit der Sportverein für die notwendigen Ingenieurleistungen (Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe, Bauausführung, Bauüberwachung und Abrechnung) anstelle eines Fachbüros eine private Fachperson beauftragt, ist sicherzustellen, dass sämtliche Arbeiten auf der Grundlage der Regelungen der HOAI erbracht, ausgeführt und abgewickelt werden. Als Planunterlagen sind folgende Unterlagen notwendig: Lageplan, Höhen- und Absteckplan, Entwässerungsplan und Regelprofil. Zu den notwendigen Ingenieurleistungen gehört auch der für die Einleitung der Dränage in den Vorfluter erforderliche Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis.

 

Soweit die Ingenieurleistungen nicht vollständig erbracht werden und somit von Dritten zu erbringen sind, sind die hierdurch entstehenden Kosten vom Sportverein zu tragen. Die Gemeinde Rosendahl ist berechtigt, die notwendigen Leistungen, soweit sie nicht vollständig von der vom Sportverein beauftragten Fachperson erbracht werden, in eigener Verantwortung durch Dritte auf Kosten des Maßnahmenträgers ausführen bzw. erbringen zu lassen.

 

3.    Die Gemeinde Rosendahl beteiligt sich an der Umbaumaßnahme mit einem einmaligen Investitionsanteil in Höhe von 290.000 €. Die Bereitstellung der Finanzmittel erfolgt im Haushaltsjahr 2014 mit einem Teilbetrag von 20.000 € (für vorbereitende Planungen und Arbeiten) und im Haushaltsjahr 2015 mit einem Teilbetrag von 270.000 €. Die Auszahlung des Investitionsanteils erfolgt in Teilbeträgen auf der Grundlage der jeweils nachgewiesenen Kosten. Die bisher entstandenen und noch nicht abgerechneten Fremdkosten in Höhe von rd. 2.350 € werden auf den Investitionsanteil angerechnet. Die über den Investitionsanteil in Höhe von 290.000 € hinausgehenden Kosten trägt der Sportverein in voller Höhe.

 

4.    Sämtliche Umbauarbeiten im Bereich der künftigen Kunstrasenfläche (einschließlich Abgrenzung des Spielfeldes und der Drainageschächte und -leitungen außerhalb der Spielfläche) dürfen nur durch anerkannte Fachfirmen durchgeführt werden. Die darüber hinaus notwendigen Arbeiten (insbesondere: Pflasterungen, Planierung von Rest- und Nebenflächen, Zaunanlagen, Wiederherstellung der Baustellenzuwegung, Anpflanzungen) können vom Sportverein in Eigenleistung durchgeführt werden.

 

5.    Der Sportverein übernimmt die laufende Pflege und Unterhaltung des Kunstrasenplatzes sowie des gesamten Umfeldes und trägt alle damit verbundenen Anschaffungen (z.B. Kleinschlepper) und Materialkosten (z.B. Sand und Granulat). Die laufende Pflege beinhaltet auch die notwendigen Tiefen- und Grundreinigungen; hierzu steht dem Sportverein ein gemeindliches Pflegegerät zur Verfügung, dass auch für die übrigen Kunstrasenplätze in Rosendahl eingesetzt wird. Für die Dauer der Gewährleistung für den Kunstrasenbelag ist die Pflege durch die Herstellerfirma durchzuführen; die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Sportverein. Die über die laufende Pflege und Unterhaltung hinausgehenden Instandsetzungs- und/oder Sanierungsarbeiten (z.B. Erneuerung von zonalen Einzelflächen) werden von der Gemeinde Rosendahl, die auch die hierdurch entstehenden Kosten trägt, durchgeführt.

 

6.    Die Gemeinde Rosendahl ist bereit, dem Sportverein für eine ggf. notwendige Kreditfinanzierung zur Erzielung zinsgünstiger Darlehnskonditionen bis zu einem Betrag von 50.000 € eine Bürgschaft gemäß § 87 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW zu gewähren.

 

7.    Der Grundlagen- und Durchführungsvertrag wird für die Dauer von 30 Jahren mit stillschweigender Verlängerung geschlossen.

 

Der Grundlagen- und Durchführungsvertrag darf erst geschlossen werden, wenn der Haushalt 2014 rechtswirksam ist und die notwendigen Investitionsmittel in Höhe von insgesamt 290.000 € im Haushalt 2014 durch Finanzmittel oder Verpflichtungsermächtigungen bereitstehen.

 

 


Abstimmungsergebnis:                         einstimmig

 

 


Bürgermeister Niehues verweist auf die Vorberatung in der Sitzung des Sport-, Kultur-, Familien- und Sozialausschusses am 30. Januar 2014.

 

Nach einer kurzen Diskussion über die Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme und der Feststellung, dass sich gegenüber der Vorberatung im Fachausschuss keine Änderungen ergeben, folgt der Rat dem Vorschlag des Sport-, Kultur-, Familien- und Sozialausschusses und fasst folgenden Beschluss: