Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Legdener Straße/Prozessionsweg" im Ortsteil Holtwick wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB für das Gebiet, das dem der Anlage III zur Sitzungsvorlage Nr. VIII/611 beigefügten Planentwurf zu entnehmen ist, beschlossen. Dieser Plan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Gemäß § 13a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 BauGB wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen beschlossen.

 

Dieser Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.


Abstimmungsergebnis:                         einstimmig

 

 


Stellvertretender Ausschussvorsitzender Lembeck verweist auf die Sitzungsvorlage VIII/696.

 

Fraktionsvorsitzender Weber begrüßt die zuvor vielfach geforderten Freiheiten bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes. Allerdings ärgere ihn nach wie vor die Festsetzung der Traufhöhe. Vielfach würden neuerdings Pultdächer gebaut und seiner Ansicht nach reiche es aus, die Firsthöhe festzuschreiben und alles andere offen zu lassen. Er fragt weiter nach der rechtlichen Bedeutung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes.

 

Bürgermeister Niehues erklärt, dass es zukünftig zwei Möglichkeiten gebe. Entweder veräußere der bisherige Grundstückseigentümer den hinteren Bereich seines Grundstückes einschließlich der Zufahrt oder er veräußere nur den hinteren Grundstücksteil und räume dem neuen Eigentümer ein Wegerecht ein, um auf das Grundstück zu gelangen. Für diesen Fall müsse das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ausgewiesen werden, um die Erschließung des hinteren Grundstücksbereiches zu sichern. Er fügt hinzu, dass er durch die Ermöglichung der Hinterbebauung eine Chance sehe, dem demografischen Wandel entgegen zu wirken, da man damit vor allem junge Familien in der Gemeinde Rosendahl halten könne.

Er führt weiter aus, dass eine Festsetzung der Traufhöhe unbedingt erfolgen müsse, da im Plan keine Dachneigung festgesetzt sei. Ohne Festsetzung der Traufhöhe könnte ansonsten ein dreigeschossiges Haus gebaut werden.

 

Ausschussmitglied Kreutzfeldt wundert sich über die Möglichkeit der Einräumung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes. Er selbst sei vor Jahren verpflichtet gewesen, eine Grundstückszufahrt bis zur Straße zu kaufen.

 

Bürgermeister Niehues antwortet, dass sich die Einstellung der Gemeinde inzwischen geändert habe und er jedes Bauvorhaben ermöglichen wolle.

 

Ausschussmitglied Riermann fragt, ob der ursprüngliche Grundstückseigentümer gezwungen sei, für das Wegerecht eine Baulast eintragen zu lassen.

 

Bürgermeister Niehues erklärt, dass nur das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen werden müsse , bevor die Baugenehmigung erteilt werde. 

 

Stellvertretende Fachbereichsleiterin Brodkorb ergänzt, dass auf diese Weise auch kein Bauzwang erfolge, sondern jeder Grundstückseigentümer für sich entscheiden könne, ob und wann er etwas machen wolle.

 

Der Ausschuss fasst sodann folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: