Den der Sitzungsvorlage Nr. VIII/708 zu den Anlagen I bis III beigefügten Beschlussvorschlägen wird zugestimmt.

 

Die 8. Änderung des Bebauungsplanes „Haus Holtwick“ wird gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10, 13 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, entsprechend dem der Sitzungsvorlage Nr. VIII/708 beigefügten Entwurf als Satzung beschlossen.

 

Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt erst dann, wenn vom Eigentümer des Flurstücks Nr. 113 der Vertrag zum Ankauf der laut Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auszugleichenden 640 Ökopunkte mit den Wirtschaftsbetrieben des Kreises Coesfeld (WBC) geschlossen und von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld geprüft wurde.


Abstimmungsergebnis:                         einstimmig

 

 


Ausschussvorsitzender Schenk verweist auf die Sitzungsvorlage VIII/708.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing teilt mit, dass er über den vom Kreis Coesfeld geforderten Erwerb von 640 Ökopunkten gestolpert sei. Die Änderung betreffe zwei Grundstücke, allerdings müsse nur ein Grundstückseigentümer und zwar der Antragsteller, auf dessen Wunsch hin die Änderung des Bebauungsplanes erfolge, den Ausgleich für beide Grundstücke vornehmen. Das erscheine ihm ungerecht und er habe sich diese Vorgehensweise ausführlich von der stellvertretenden Fachbereichsleiterin Brodkorb erläutern lassen. Er bittet darum, diese Erläuterung noch einmal für alle Ausschussmitglieder vorzutragen.

 

Stellvertretende Fachbereichsleiterin Brodkorb erklärt, dass es verschiedene Ausgangssituationen geben könne:

  • Für ein Gebiet unter 20.000 qm, für das es bisher noch keinen Bebauungsplan gegeben habe könne ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden, ohne dass ein Ausgleich wegen eines Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sei.
  • Für ein Gebiet, für das es bereits einen Bebauungsplan gebe, müsse man im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB den Bebauungsplan anpassen und eine Ausgleichsberechnung durchführen. Das sei hier der Fall.
  • Für Baupläne, die nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt würden, müsse von vornherein ein Ausgleich wegen eines Eingriffs in Natur und Landschaft berechnet werden.
  • Im Außenbereich müsse auch auf jeden Fall ein Ausgleich erfolgen, allerdings müsse dieser nicht vor dem Satzungsbeschluss erfolgen. Hier könne man festlegen, dass ein Ausgleich bei der Fertigstellung eines Bauvorhabens erfolgt, so dass der Ausgleich je nach Einzelbauvorhaben durchgeführt werden könne.

Um im vorliegenden Fall zu verhindern, dass die Gemeinde auf den zu erwerbenden Ökopunkten „sitzen“ bleibe, habe man im Beschlussvorschlag formuliert, dass eine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erst erfolge, wenn der Erwerb der Ökopunkte durch den Eigentümer nachgewiesen sei.

Die Verwaltung empfehle den Bauherren grundsätzlich den Erwerb von Ökopunkten, um den Ausgleich sicher zu stellen.

Natürlich könne der ursprüngliche Antragsteller seinen Nachbarn fragen, ob dieser sich am Erwerb der Ökopunkte beteilige, aber sie vermute, dass das nicht geschehen werde. Ähnlich sei das auch bei der „1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Rosendahl über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Osterwick…“, die unter dem TOP 10 ö.S. beraten werde. Auch hier werde der Antragsteller den Ausgleich vornehmen müssen, obwohl die angrenzenden Nachbarn davon profitieren.

 

Fraktionsvorsitzender Weber erklärt, dass er nicht darüber begeistert sei, dass die Gemeinde Rosendahl Bauherren empfehle, Ökopunkte zu kaufen. Vielmehr solle sich doch die Gemeinde bemühen, im Gemeindegebiet eine Fläche zu schaffen, die den Ausgleich vor Ort ermögliche. Der Ort verliere gerade im grünen Bereich an Wert. Das sei auch ein Anliegen, um das sich der neue Rat der Gemeinde Rosendahl kümmern müsse.

 

Auf Nachfrage des Fraktionsvorsitzenden Mensing teilt stellvertretende Fachbereichsleiterin Brodkorb, dass der Wert eines Ökopunktes etwa bei 1,50 € brutto liege. Allerdings variiere dieser Wert je nach Maßnahme und könne in zwei Jahren geringer oder höher liegen.

Es gebe keine Flächen im Gemeindegebiet, die für Bürger als Ausgleichsflächen genutzt werden könnten. Die gemeindeeigene Fläche „Hungerbach“ an der Grenze zu Billerbeck werde benötigt, um den Ausgleich für mögliche gemeindeeigene Planungen durchführen zu können.

Die vom Bürger zu tragenden Kosten für den ökologischen Ausgleich würden durch die eingesparten Kosten bei der Planänderung wieder ausgeglichen.

 

Bürgermeister Niehues ergänzt, dass für viele Bauvorhaben eine Planänderung von bestehenden Bebauungsplänen erforderlich sei. Das bedeute für die Verwaltungsmitarbeiter durchschnittlich 3 Tage Arbeit, die dem Bürger nicht in Rechnung gestellt würden. Lediglich externe Planungskosten müssten vom Bürger getragen werden und wie im aktuellen Fall der ökologische Ausgleich. Und es sei doch normal, dass derjenige, der eine Änderung wünsche, dafür zahlen müsse und andere evtl. davon profitieren können.

 

Fraktionsvorsitzender Mensing erklärt, dass seine Frage sich auch auf die zukünftige Planung bezog. Die Frage sei doch, was geschehe, wenn die Änderung eines Bebauungsplanes ein ganzes Gebiet oder mehrere Grundstücke betreffe. Dann müsse man jedes Mal genau überlegen, ob eine Umlegung tatsächlich notwendig sei.

 

Stellvertretende Fachbereichsleiterin Brodkorb antwortet, dass es sich bei den meisten aktuellen Planverfahren um beschleunigte Verfahren nach § 13a handele, bei denen eine Hinterbebauung ermöglicht werden solle. In diesen Fällen sei keine ökologische Ausgleichsberechnung erforderlich.

 

Fraktionsvorsitzender Weber vermutet, dass viele Bürger doch auch auf ihren eigenen Grundstücken noch genügend Platz hätten, um einen ökologischen Ausgleich durchzuführen.

 

Stellvertretende Fachbereichsleiterin Brodkorb versichert, dass auf diese Möglichkeit sehr genau geachtet werde, dies aber im vorliegenden Fall nicht möglich sei, da das Grundstück dafür ungünstig zugeschnitten sei. Ansonsten versuche man auch in Zusammenarbeit mit dem Kreis Coesfeld, dem Bürger so wenig Kosten wie möglich aufzubürden. Das bedeute, dass z.B. Artenschutzprüfungen von einem Gutachter durchgeführt würden, der deutlich preisgünstiger sei, als andere Gutachter. In jedem Falle müsse der Naturschutz berücksichtigt und der Ausgleich von Ökopunkten exakt nachgerechnet werden. 

 

Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss fasst sodann folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: