Allgemeiner Vertreter Gottheil verweist auf die in der konstituierenden Sitzung des Rates am 24. Juni 2014 gefassten Beschlüsse. Grundsätzlich gebe es hier keinen Berichtsbedarf.

Allerdings sei bei der Wahl der Stellvertreter/in des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Frage aufgekommen, welches Wahlverfahren bei der Stichwahl angewendet werden müsse. Er habe bereits während der Sitzung die Rechtsauffassung der Gemeinde Rosendahl dargelegt, wonach eine Personenwahl erfolgen müsse und keine Listenwahl. Diese Rechtsauffassung sei inzwischen sowohl vom Städte- und Gemeindebund NRW als von der Kommunalaufsicht des Kreises Coesfeld schriftlich bestätigt worden.

 

Der Bericht wird ohne weitere Wortmeldungen zur Kenntnis genommen.