Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Die der Sitzungsvorlage Nr. IX/054 als Anlage I beigefügte Neufassung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Rosendahl wird beschlossen.

Eine Ausfertigung ist dem Originalprotokoll als Anlage beizufügen


Abstimmungsergebnis:                         einstimmig


Ausschussvorsitzender Schulze Baek verweist auf die Sitzungsvorlage IX/054.

 

Ausschussmitglied Fedder fragt, ob die in § 8 Abs. 3 geforderten Feststoffrückhaltesysteme mit einer Maschenweite von 2 mm auch für Rosendahler Gewerbebetriebe erforderlich seien.

 

Bürgermeister Niehues verneint dieses, da es in Rosendahl keine großen Schlachtbetriebe gebe.

 

Auf Einwendung des Ausschussmitgliedes Fedder, dass z. B auch in einer Holtwicker Metzgerei geschlachtet werde, vermutet der Ausschussvorsitzende Schulze Baek, dass die Pflicht zur Installation des Feststoffrückhaltesystems von der Betriebsgröße abhänge.

 

Ausschussmitglied Fedder bittet um eine nochmalige Überprüfung und Beantwortung der Frage, warum Rosendahler Betriebe nicht unter diese Verordnung fallen, über das Protokoll.

 

Antwort:                       In NRW sind derzeit 4 Verarbeitungsbetriebe der Kategorie 1, 4 Verarbeitungsbetriebe der Kategorie 2 und 12 Verarbeitungsbetriebe der Kategorie 3 registriert. Für diese Verarbeitungsbetriebe gilt die Forderung gemäß § 8 Abs. 3 nach einem Feststoffrückhaltesystem. Die Kategorisierung (Anlage I) erfolgt durch übergeordnete Behörden im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren. Auf Rosendahler Gebiet befinden sich derzeit keine Verarbeitungsbetriebe die einer der o.g. Kategorien zuzuordnen sind, wie aus der beigefügten Liste (Stand Mai 2014) der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe zu erkennen ist (Anlage II).

Diese Liste ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft abrufbar unter:

http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/VO1069-2009-ZulassungBetriebeNebenprodukte.pdf?__blob=publicationFile

 

 

Bürgermeister Niehues erläutert im Folgenden die Veränderungen in der Entwässerungssatzung und weist auf die der Sitzungsvorlage beigefügten Synopse hin. Ferner zitiert er aus der Landes-Rechtsverordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen, die die bisherige Regelung zur Dichtheitsprüfung ersetzt (Gesetz und Verordnungsblatt  NRW  Nr. 33 vom 08.11.2013, S. 601 bis 612)

 

Ausschussmitglied Söller stellt fest, dass die Entwässerungssatzung lediglich an die aktuelle Gesetzeslage angepasst worden sei und der Ausschuss dem nur zustimmen könne.

 

Der Ausschuss fasst sodann folgenden Beschlussvorschlag für den Rat: