Das Verfahren zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes “2. Änderung und Erweiterung Haus Holtwick” im Ortsteil Holtwick wird gemäß § 13 BauGB entsprechend dem der Sitzungsvorlage Nr. VII/351 beigefügten Entwurf durchgeführt.


Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 


Ausschussvorsitzender Barenbrügge verwies auf die Sitzungsvorlage Nr. VII/351, die von Fachbereichsleiter Wellner erläutert wurde.

 

Ausschussmitglied Rottmann erkundigte sich, inwiefern hierdurch mit Einschränkungen für die Nachbargrundstücke zu rechnen sei.

 

Für den angrenzenden Fußweg sowie das daran angrenzende Nachbargrundstück ergäben sich durch die vorgesehene Änderung seines Erachtens keine Einschränkungen, so Fachbereichsleiter Wellner.

 

Ausschussmitglied Wessendorf fragte an, ob bereits die Nachbarn diesbezüglich angehört wurden.

Hierauf antwortete Fachbereichsleiter Wellner, dass diese Anhörung bei jedem Bauleitplanverfahren nach dem Aufstellungsbeschluss erfolge.

 

Ausschussmitglied Rottmann bat um Auskunft, inwieweit nach Änderung des Bebauungsplanes eine Grenzbebauung zulässig sei.

 

Nach der Bauordnung NRW dürfe eine Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9 m, insgesamt aber 15 m nicht überschreiten.

 

Anschließend fasste der Ausschuss nachstehenden Beschlussvorschlag für den Rat: