Herr Schulze Kalthoff erklärt, dass er eine Windenergieanlage im Windpark „Auf der Horst“, ehemals COE 20 betreibe. Er habe als Betreiber einer sogenannten „Altanlage“ bereits bei der ersten Offenlegung des Flächennutzungsplanes eine Einwendung formuliert, da er um den Bestandsschutz seiner Anlage gefürchtet habe. Um für seine Anlage einen Bestandsschutz zu erreichen, müsse diese als Einzelanlage in den Flächennutzungsplan (FNP) übernommen werden, was nach seinem Dafürhalten nicht erfolgt sei.

 

Herr Ahn erklärt, dass die betroffene Anlage nicht innerhalb einer Konzentrationszone sondern als Einzelanlage ausgewiesen werde. Dieses sei unverändert in allen Planungsschritten berücksichtigt worden.

 

Herr Schulze Kalthoff verweist auf die Begründung zur „45. FNP-Änderung Konzentrationszonen für Windenergie“, wonach es „Aufgrund der unmittelbaren Wohnnähe keinen Sinn mache, den Standort von Altanlagen planerisch zu sichern“ und fragt, was das für ihn zu bedeuten habe.

 

Herr Ahn erklärt, dass die Planung der Gemeinde auch zum Inhalt habe, dass in den zukünftigen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sein sollen. Für die bestehenden Altanlagen außerhalb der Konzentrationszonen sei wohl die Sicherung des Einzelstandortes (Bestandsschutz), nicht aber eine Entwicklungsmöglichkeit vorgesehen, was bedeute, dass im Falle eines Repowerings eine neue Anlage lediglich in gleicher Höhe wieder errichtet werden dürfte.