Herr Voort bittet um Erläuterung der Textpassage auf S. 13 der Begründung zur „45. FNP-Änderung für Konzentrationszonen für Windenergie“ in Bezug auf die „optisch bedrängende Wirkung“ von WEA.

 

Herr Ahn erklärt, dass die optisch bedrängende Wirkung bei der Einschätzung von Mindestabständen eine Rolle spiele. Das geschehe aber nicht automatisch; zunächst müsse jemand konkret den Vorwurf der optischen Bedrängung äußern. Danach werde geprüft, ob eine Ausweichmöglichkeit, z.B. durch eine andere Raumnutzung bestehe. Erst dann würden die Abstände von WEA zur Wohnbebauung von amtlicher Seite überprüft.

 

Herr Voort fragt weiter, ob so nicht das Heranrücken von WEA an eine Wohnbebauung ermöglicht und die Lärmemission verstärkt werde.

 

Herr Ahn erklärt, dass eine „Eigenbeschallung“ rechtlich nicht zulässig sei und im Gegensatz zur optisch bedrängenden Wirkung von Amts wegen überprüft werde. Gesundheitsrelevante Werte müssten hier eingehalten werden.