Herr Suthoff fragt, ob die Artenschutzprüfung I nur auf der Basis von bereits bestehenden Untersuchungen durchgeführt werde oder ob dabei auch eine Begehung des zu untersuchenden Gebietes erfolge.

 

Herr Ahn erklärt, dass im Rahmen der Artenschutzprüfung I meist eine Begehung durchgeführt werde. Sollten bei dieser Begehung kritische Fragen entstehen, werde auf jeden Fall die Artenschutzprüfung II in die Wege geleitet, die mit mehreren Begehungen verbunden sei und über einen Zeitraum bis zu einem Jahr durchgeführt werde. Er versichert, dass es für diese Untersuchungen einen Leitfaden gebe, an den sich jeder Gutachter peinlichst genau halte.

 

Herr Voort verweist auf die Artenschutzprüfungen für die Konzentrationszone „Auf der Horst“ und „COE 01“, wonach die artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) mit Auswertung aller vorhandenen Daten nach Aktenlage erstellt werde und vertiefende Untersuchungen absprachegemäß nicht stattgefunden hätten. Das widerspreche den zuvor gemachten Ausführungen von Herrn Ahn.

 

Herr Ahn antwortet, dass eine Begehung im Rahmen der Artenschutzprüfung I nicht zwingend erforderlich sei. Wenn man aber die Details lese, stelle man fest, dass der Gutachter eine Begehung durchgeführt habe. Grundsätzlich gehe es bei dieser Prüfung nur darum, dass man den betroffenen Ort einordnen könne und das sei theoretisch auch nach Aktenlage, z.B. mit Hilfe von Luftbildern möglich.

 

Herr Suthoff verweist auf das Gutachten von Herrn Bednarek, wonach in der Varlarer Heide ein Rotmilan gesehen wurde und fragt, ob hier nicht eine genauere Prüfung erfolgen müsse.

 

Herr Ahn erklärt, dass die Risikoeinschätzung für den Artenschutz nicht darauf beruhe, dass irgendwo ein einzelner Vogel gesehen wurde. 

 

Herr Suthoff bittet um Erklärung, warum dann im Ortsteil Darfeld aufgrund eines Uhuhorstes eine Windeignungszone aus der Planung genommen werden musste.

 

Herr Ahn erklärt, dass der Uhuhorst schon über mehrere Jahre nachgewiesen wurde und der Uhu sehr schwer aus seinem angestammten Gebiet wegzulocken sei. Anders sei das bei Kiebitzen, denen man nur eine entsprechende Feuchtwiese anbieten müsse.