Dem Abschluss des
der Sitzungsvorlage Nr. IX/182 als Anlage IV beigefügten öffentlich-rechtlichen
Vertrages zwischen dem Kreis Coesfeld und der Gemeinde Rosendahl zur
Beteiligung an den Kosten der Pestalozzischule des Kreises Coesfeld wird
zugestimmt. |
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Bürgermeister Niehues verweist auf die Sitzungsvorlage IX/182.
Ratsmitglied Neumann begrüßt die Übernahme der Förderschule Lernen durch den Kreis Coesfeld, um den Eltern das Wahlrecht für die Beschulung von lernbehinderten Kindern mit besonderem Förderbedarf sowohl in einer Regelschule als auch in einer Sonderschule zu ermöglichen. Er hoffe, dass sich durch die geplante Spitzabrechnung ein finanzieller Vorteil für die Gemeinde Rosendahl ergebe.
Fraktionsvorsitzender Weber begrüßt grundsätzlich den Abschluss des Vertrages zwischen dem Kreis Coesfeld und den Städten und Gemeinden, hält aber den § 8 des Vertrages zur Geltungsdauer und Kündigung für zu vage. Er befürchte, dass die Gemeinde Rosendahl später keine Möglichkeit zur Kündigung habe.
Kämmerin Fuchs erklärt, dass im § 8 des Vertrages auf den §
60 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) „Anpassung und
Kündigung in besonderen Fällen“ verwiesen werde und zitiert im Folgenden den
Wortlaut dieses Paragrafen:
(1) Haben die Verhältnisse, die für die
Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des
Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an
der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese
Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten
Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer
Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den
Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder
zu beseitigen.
Bürgermeister Niehues stellt fest, dass unter Bezugnahme auf den von Kämmerin Fuchs zitierten Wortlaut des § 60 Abs. 1 VwVfG eine Kündigung für die Gemeinde Rosendahl problemlos möglich sei.
Der Rat fasst sodann folgenden Beschluss: